Hörgeräte Zuzahlung
Die Kosten für Hörgeräte können mehrere hundert bis 2000 € betragen. Gesetzliche wie private Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten und bezuschussen mitunter ganze Hörgeräte. Auch die Berufsgenossenschaft kann unter Umständen die Kosten für eine Hörgeräteversorgung übernehmen. Im folgenden Ratgeberartikel erhalten Sie eine Übersicht über die Voraussetzung und den Umfang der verschiedenen Möglichkeiten bei der Bezuschussung von Hörgeräten.
Voraussetzung für eine Zuzahlung der Krankenkasse
Eine Hörminderung stellt ab einem bestimmten Grad eine gesundheitliche Einschränkung dar und ist somit ein Fall für die gesetzlichen Krankenkassen. Je nach Modell und Kategorie der Hörgeräte können diese mitunter ein kleines Vermögen kosten. Damit Sie auch eine Zuzahlung für Ihre Hörgeräte seitens der Krankenkasse bekommen sind ein paar Voraussetzungen notwendig.
Zu allererst sollten Sie bei Verdacht auf eine Hörschädigung einen Hals-Nasen-Ohren-Arzt (HNO) aufsuchen. Dieser stellt mithilfe eines Ton- und Sprachaudiogramms einen möglichen Hörverlust und dessen Schweregrad fest. Der Grad der Schwerhörigkeit wird nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ermittelt. Hierzu sind zwei Grade wichtig bei der Bezuschussung seitens der Krankenkassen. Der erste Grad ist die WHO 2-3. Dieser Wert liegt vor, wenn der Durchschnittswert des Hörverlustes des besseren Ohres bei 41-80dB liegt. Der zweite wichtige Grad ist WHO 4. Dieser Wert liegt bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit von ab 81dB vor, hier erhöht sich der Zuschuss der Krankenkassen.
Grade der Schwerhörigkeit:
• Bis 25-40 dB: geringe Schwerhörigkeit (WHO 1)
• Bis 60 dB: mittlere Schwerhörigkeit (WHO 2) – ab hier Bezuschusst die Krankenkasse ein Hörgerät
• Bis 80 dB: starke Beeinträchtigung (WHO 3)
• Ab 81 dB: hochgradige Schwerhörigkeit (WHO 4) – ab dieser Stufe erhöht sich der Zuschuss der Krankenkassen.
Wird bei Ihnen eine Schwerhörigkeit nach WHO 2-3 oder 4 festgestellt, so stellt Ihnen Ihr HNO-Arzt eine Hörgeräteverordnung aus. Mit dieser ist die Zuzahlung der Krankenkassen gesichert.
Krankenkasse | 1 Hörgerät | 2 Hörgeräte | 1 Otoplastik | Reparaturpauschale |
---|---|---|---|---|
AOK | 685 € (AOK Hessen 680 €) | 1.217 € (AOK Hessen 1.207 €) | 33,50 € alternativ 10 € für Dünnschlauch | 125 € (AOK Hessen 120 €) |
VdeK
| 685 € | 1.217 € | 33,50 € | 125 € |
IKK | 685 € | 1.217 € | 33,50 € alternativ 7,50 € für Dünnschlauch | 125 € |
BIG | 685 € | 1.217 € | 33,50 € alternativ 7,50 € für Dünnschlauch | 125 € |
BKK mit Vertrag | 719 € | 1.288 € | 33,50 € alternativ 10 € für Dünnschlauch | 150 € |
Deutsche BKK, pronova BKK, SBK, Audio BKK | 685 € | 1.217 € | 33,50 € alternativ 7,50 € für Dünnschlauch | 125 € |
Bahn BKK | 685 € | 1.217 € | 33,50 € alternativ 10 € für Dünnschlauch | 125 € |
Knappschaft/ LKK | 650 € | 1.144 € | 33,50 € | 120 € |
Kassen ohne Vertrag | 784,94 € | 1.412,89 € | 35,29 € | keine |
"Kostenlose Hörgeräte"
Sogenannte Basisklassen-Hörgeräte sind umgangssprachlich „kostenlos“. Ähnlich den Kassengestellen bei Brillen muss hier nur eine Rezeptgebühr von 10 € gezahlt werden. Eine Übersicht über die verschiedenen Hörgeräte-Klassen mitsamt Preisen und Ihren Funktionen finden Sie hier.
Der oben genannte Festbetrag, den gesetzliche Krankenkassen maximal für ein Hörgerät zahlen, hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen am 1.11.2013 neu definiert und lässt sich der Tabelle hier entnehmen. Dazu kommen seitens der Krankenkassen noch eine Reparaturpauschale und eine Zuzahlung für Verbrauchsmaterialien wie Otoplastik, diese beläuft sich je nach Krankenkasse auf rund 120-140 € für 6 Jahre. Nach sechs Jahren haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf ein neues Hörgerät, welches von den Krankenkassen neu bezuschusst wird.
Zuzahlung Seitens der gesetzlichen Krankenkassen
Zunächst einmal muss einem klar sein, was für ein Hörgerät man haben möchte, um die genaue Zuzahlung seitens der Krankenkassen zu klären. Dies finden Sie am besten mithilfe eines Hörakustikers heraus, welcher mit Ihnen verschiedene Modelle und Modell-Klassen durchprobiert.
Die Zuzahlung der Hörgeräte variiert je nach gesetzlicher Krankenkasse von ca. 685 € (bspw. AOK) bis hin zu ca. 719 € (BKK Pfalz) für ein Hörgerät. Der maximale Zuschuss den eine Krankenkasse für ein Hörgerät bezahlt beträgt 784,94 € (Krankenkassen ohne Vertrag mit der Bundesinnung). Die Zuzahlung für beide Ohren, also zwei Hörgeräte, beträgt nicht ganz das doppelte. Hier gibt es einen Abschlag für das zweite Ohr. Die Techniker Krankenkasse beispielsweise gibt ihre maximale Zuzahlung für zwei Hörgeräte mit rund 1370 € an.
Sollten Hörgeräte diese bezuschussten Beträge übersteigen, so müssen Sie die anfallenden Mehrkosten selbst übernehmen. In jedem Fall aber ist für gesetzlich Versicherte eine Rezeptgebühr von zehn Euro zu zahlen.
Zuzahlung Seitens der privaten Krankenkassen
Private Krankenversicherungen bieten individuelle Leistungen an. Zwar sind die medizinischen Kriterien in der Feststellung der Hörproblematik durch den HNO-Arzt dieselben, doch Erstattungsbeiträge und Leistungen sind an die individuellen Vereinbarungen zwischen der Privatversicherung und dem Versicherten geknüpft.
Einen festgesetzten Betrag, welchen die privaten Versicherungen bezahlen, gibt es dementsprechend nicht, auch ist keine Übernahme der Folgekosten geregelt. Deshalb sollten Sie vor der Versorgung durch einen Hörakustiker mögliche Kosten bei Ihrer Versicherung abklären.
Feststeht aber: private Krankenkassen sind nach dem Gesetz verpflichtet Ihre Hörgeräte zumindest anteilig zu bezahlen, sofern diese medizinisch notwendig sind und von einem HNO-Arzt verordnet wurden. Der Zuschuss kann auch über dem gesetzlich festgeschriebenen Zuschuss von 784,94 € liegen, den gesetzlich Versicherte bekommen.
Zuschuss bei den Kosten durch die Berufsgenossenschaft
Unter bestimmten Bedingungen übernimmt die Berufsgenossenschaft (BG) die Kosten für ein neues Hörgerät. Dies ist unter anderem von Dingen wie dem Arbeitsumfeld aber vor allem der Lautstärke am Arbeitsplatz abhängig und bedarf einer Prüfung die sich mitunter über mehrere Monate ziehen kann. Schrecken Sie vor der Prüfung und dem damit einhergehenden Papierkram nicht zurück, der bezuschusste Betrag pro Ohr liegt bereits in der unteren Kategorie knapp 200 € über dem Zuschuss, den gesetzliche Krankenkassen gewähren.
Die Bezuschussung wird gewährt, wenn festgestellt werden kann, dass der Betroffene mindestens 10 Jahre seit dem Schulabschluss in einer Umgebung mit einem Lärmumfeld von mindestens 85 dB gearbeitet hat. Die Bezuschussung teilt sich in drei Kategorien, sie sich in der bezuschussten Menge unterschieden. Auf welche Kategorie man Anspruch hat ist von den Funktionen und Zusatzeigenschaften abhängig, die ein Hörgerät im täglichen Berufsumfeld erfüllen muss, wie zum Beispiel:
- Wasserresistenz
- Wind- und Geräuschunterdrückung
- Richtungshören
- Plötzlich auftretende Geräusche, die unterdrückt werden müssen
In der am häufigsten bezuschussten Kategorie 2, wird eine Zuzahlung von 1.300 € pro Ohr und eine Versorgungspauschale von 350 € gewährleistet.
Vorteile der Berufsgenossenschaft gegenüber der Krankenkasse
Die größten Unterschiede liegen bei der bezuschussten Menge von ca. 685 € bei den gesetzlichen Krankenkassen mit einer Reparaturpauschale von 120-140 € und 820,23 € mit Reparaturpauschale von 289,77 € bei der Berufsgenossenschaft. Die 289,77 € Versorgungspauschale beziehen sich auf die Kategorie 1 und reichen für 36 Batterien pro Hörgerät und Jahr. Das entspricht ungefähr dem Bedarf an Batterien, die man in einem halben Jahr benötigt.
Ein großer Vorteil bei der Zuzahlung seitens der BG ist, dass einem Hörgeschädigten schon nach fünf Jahren ein neues Hörgerät zusteht. Dies trifft auch zu, sollte der betroffene bereits in Pension sein, oder sollte sich sein Arbeitsfeld in ein ruhigeres Umfeld verlegt haben.
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